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OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1996 - 3 L 222/95 |
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OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 17. Oktober 1996 - 3 L 222/95 (https://dejure.org/1996,22319)
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Verfahrensgang
- VG Schleswig - 9 A 18/95
- OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1996 - 3 L 222/95
- BVerwG, 28.04.1997 - 6 B 6.97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 06.08.1996 - 6 B 17.96
Prüfungsrecht - Form des Nachweises der Prüfungsunfähigkeit durch Krankheit
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1996 - 3 L 222/95
Ein (amts ) ärztliches Zeugnis ist lediglich die gebotene Form des Nachweises der Verhinderung und ersetzt nicht das Geltendmachung der Verhinderung durch den Prüfling (BVerwG, Beschl. v. 06.08.1996 6 B 17.96 ). - BVerwG, 03.01.1994 - 6 B 57.93
Aufhebung einer Prüfungsentscheidung - Vorliegen einer krankheitsbedingten …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1996 - 3 L 222/95
Auch insoweit teilt der Senat die vom Verwaltungsgericht begründete Auffassung, daß der Kläger sich darauf nur hätte berufen können, wenn er sich bei auftretenden Zweifeln unverzüglich um eine Aufklärung seiner Prüfungsfähigkeit bemüht hätte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 03.01.1994 6 B 57.93 , Buchholz a.a.0. Nr. 327 m.w.N.). - BVerwG, 03.05.1963 - VII C 46.62
Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtung einer universitären …
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1996 - 3 L 222/95
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 03.05.1963 7 C 46.62 , SPE III B I S. 11), die der Senat teilt, kann ein Prüfling, der trotz eines Mangels des Zulassungsverfahrens das Risiko des Gelingens der Prüfung auf sich nimmt, sich im Falle eines Mißerfolgs grundsätzlich nicht nachträglich auf diesen Mangel berufen. - BVerwG, 28.02.1980 - 7 B 232.79
Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Gericht
Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 17.10.1996 - 3 L 222/95
Eine andere rechtliche Beurteilung ist nicht etwa deshalb geboten, weil die vorbehaltlose Teilnahme des Klägers an dem Klausurentermin Ergebnis einer krankheitsbedingten Fehleinschätzung war, die ihn unter Umständen berechtigen könnte, sich auch noch nach dem Mißerfolg der Prüfung auf eine Prüfungsunfähigkeit zu berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.02.1980 7 B 232.79 , Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 125).